OFD München - S 2134 - 35 St 426

Einkommensteuerliche Behandlung des Milchlieferrechts bei Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

1. Entnahme des Milchlieferrechts

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, zu dem ein Milchlieferrecht gehört, gem. § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, ist das Milchlieferrecht mit dem gemeinen Wert in das Privatvermögen zu überführen (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG).

Die Rechtsprechung des BFH zur sog. „Nichtprivatisierbarkeit” des Firmenwerts (der auch nach der Betriebsaufgabe notwendiges Betriebsvermögen bleibt) ist auf das Milchlieferrecht nicht übertragbar.

In seinem , BStBl 1983 II S. 113, hat der BFH die Entnahmefähigkeit eines Verlagswertes bejaht, weil der Verlagswert als Einzelwirtschaftsgut veräußert werden kann. Dies trifft auch auf das Milchlieferrecht zu. Das Milchlieferrecht knüpfte zwar ursprünglich, d. h. bei der erstmaligen Vergabe, an den Betrieb an, da es nur Milcherzeugern gewährt wurde; in der Folgezeit ist es aber an die der Milchproduktion dienenden Betriebsteile gebunden und somit einzeln veräußerbar. Das Milchlieferrecht ist daher auch außerhalb des Betriebs denkbar.

Aus Schreiben des Bayr. Staatsmin. des Fin. vom , 31 a – S 2132 a – 19/66 – 17 152.

2. Behandlung nach der Betriebsaufgabe

Ist das Milchlieferrecht nach der Betriebsaufgabe verpachtet, ist in der Frage, ob im Rahmen der Einkunftsermittlung für den gemeinen Wert, mit dem es bei der Ermittlung des Aufgabegewinns angesetzt worden ist, Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden können, zu unterscheiden:

Entgeltlich erworbenes Milchlieferrecht

Absetzungen für Abnutzung können nur insoweit berücksichtigt werden, als der Steuerpflichtige ein zuvor entgeltlich erworbenes Milchlieferrecht in das Privatvermögen überführt hat.

Abgespaltenes Milchlieferrecht

Wurde dagegen ein Milchlieferrecht in das Privatvermögen überführt, das sich zum aus dem Grund und Boden zu einem neuen Wirtschaftsgut abgespalten hat, sind Absetzungen für Abnutzung nicht zulässig, da es sich insoweit um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt (, BStBl 2003 I 78, Tz 28 S. 3). Durch die Überführung in das Privatvermögen wird die Qualität des Milchlieferrechts als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut nicht verändert.

Aus IV B 2 – S 2134 – 16/04.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2134 - 35 St 426
OFD Nürnberg v. - S 2134 - 112/St 31

Fundstelle(n):
YAAAB-52611