BFH Beschluss v. - IX B 199/04

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht dargelegt. So fehlen bereits Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit in Gestalt einer konkreten Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (vgl. z.B. zuletzt , BFH/NV 2005, 27; vom II R 44/02, Deutsches Steuerrecht 2005, 151) und Literatur (vgl. z.B. Wacker, Eigenheimzulagengesetz, § 2 Rz. 157; s.a. , BStBl I 1998,190, Tz. 9, 13) sowie, angesichts fehlender Nachweise, zur Klärungsfähigkeit im Streitfall. Vielmehr rügt der Kläger mit der (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung lediglich materiell-rechtliche Fehler des Urteils des Finanzgerichts, also dessen inhaltliche Richtigkeit, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Abgesehen davon ist die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen auch nicht gegeben.

Fundstelle(n):
AAAAB-52590