BMF - IV C 4 -S 2223 - 123/05

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe im Dezember 2004 in Indien, Indonesien, Sri Lanka, Thailand, Malaysia, Birma (Myanmar), Bangladesch, auf den Malediven, den Seychellen sowie in Kenia, Tansania und Somalia;
Lohnverzicht eines Kindes;
Kindergeldanspruch der Eltern

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage, welche Auswirkung der Lohnverzicht eines Kindes zugunsten der Opfer der Seebeben-Katastrophe im Dezember 2004 im Bezug auf den Kindergeldanspruch der Eltern hat, folgende Auffassung vertreten:

Lohnteile, auf die ein Kind zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 49 Einkommensteuer – Durchführungsverordnung verzichtet, sind nicht den Einkünften und Bezügen des Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zuzurechnen. Diese Lohnteile werden steuerfrei belassen und daher nicht bei der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst; als Bezüge stehen sie dem Kind aufgrund des gegenüber dem Arbeitgeber ausgesprochenen Verzichts nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung zur Verfügung und bleiben daher außer Ansatz. Eine solche Arbeitslohnspende stellt auch keinen Verzicht im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG dar.

Tz. II.2 des  IV C 4 – S 2223 – 48/05 (BStBl 2005 I S. 52) wird deshalb wie folgt ergänzt:

Für Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn eines Kindes weder um einen Verzicht auf Arbeitslohn im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG noch um einen Bezug.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 4 -S 2223 - 123/05
OFD München v. - S 2223 - 162 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2223 - 490 / St 31

Fundstelle(n):
GAAAB-52536