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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 280/01 EFG 2005 S. 1027 Nr. 13

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2 S. 1

Sachbezug bei Erhalt eines Arbeitgeberdarlehens

Leitsatz

Für einen im Februar 1999 abgeschlossenen Darlehensvertrag ist der jährliche Zinssatz im Sinne des "üblichen Endpreises" mit 4,80% zu bemessen und nicht der Mindestzinssatz laut R 31 Abs. 8 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 - LStR - von 6% p.a.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 742 Nr. 13
EFG 2005 S. 1027 Nr. 13
KÖSDI 2005 S. 14700 Nr. 7
CAAAB-52491

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2005 - V 280/01

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