Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Prüfung der Überschusserzielungsabsicht
Leitsatz
Die Überschusserzielungsabsicht ist nur dann ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die auf Dauer angelegte Vermietung objektiv
geeignet ist, über einen entsprechend langen Zeitraum einen Totalüberschuss zu erbringen, und keine Beweisanzeichen dafür
vorliegen, dass die Werbungskostenüberschüsse zumindest teilweise aus Gründen in Kauf genommen werden, die nicht mit der Einkünfteerzielung
in Zusammenhang stehen.
Die Annahme, die Vermietung sei objektiv geeignet, einen Totalüberschuss zu erzielen, setzt voraus, dass die (voraussichtlichen)
Mieteinnahmen höher sind als die (voraussichtlichen) Werbungskosten mit Ausnahme der Absetzungen für Abnutzung (AfA) und der
Aufwendungen für die Fremdfinanzierung. Denn nur in diesem Fall besteht die - zumindest theoretische - Möglichkeit, dass die
nach Wegfall der AfA und der Fremdfinanzierungsaufwendungen entstehenden Überschüsse die zuvor entstandenen Werbungskostenüberschüsse
übersteigen.
Wird ein in einer Hotelanlage gelegenes Appartement an den Hotelbetreiber vermietet und wird dem Vermieter vertraglich die
Möglichkeit der verbilligten Nutzung der Hotelanlage eingeräumt, so ist das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht nicht
ohne nähere Prüfung zu unterstellen.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1320 Nr. 22 EFG 2005 S. 1049 Nr. 13 FAAAB-52464
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 27.10.2004 - 3 K 20157/01
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