Anzeigepflicht der Banken nach § 33 ErbStG, § 1 ErbStDV
Nach § 33 ErbStG i. V. m. § 1 ErbStDV haben die Banken und anderen Kreditinstitute die beim Tod eines Kunden in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände (Guthaben, Forderungen, Wertpapiere usw.) dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich mit einem in der ErbStDV vorgegebenen Vordruck anzuzeigen, der auch eine Unterschrift vorsieht. Es ist gefragt worden, ob im Rahmen eines automationsgestützten Erstellens der Anzeigen auf die Unterschrift verzichtet oder hilfsweise die Originalunterschrift durch eine faksimilierte Unterschrift ersetzt werden kann.
Die faksimilierte Unterschrift ist ausreichend, wenn neben der inhaltlichen Richtigkeit der Anzeige auch die volle Verantwortlichkeit für die Anzeige garantiert werden kann. Dazu muss in der Anzeige eine Ansprechperson der Bank mit Telefondurchwahlnummer und Faxnummer angegeben sein.
Dies gilt für die übrigen nach § 33 ErbStG Anzeigepflichtigen entsprechend.
OFD Koblenz v. - S 3844 A - St 35 4
Fundstelle(n):
DAAAB-52229