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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 279/02

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 InvZulG 1999 § 2 Abs. 3InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 2InvZulG 1999 Anlage 1 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 2 EG Art. 87

Keine Investitionszulage für einen nicht in der Innenstadt gelegenen Schrotthandel

Investitionszulage 1999

Leitsatz

Offen bleiben konnte, ob ein Unternehmen, welches Eisen- und Stahlschrott zu Sekundärrohstoffen verarbeitet, in dem es Schrott sortiert, zerkleinert, teilweise bearbeitet, anschließend zu Ballen presst und zur Weiterverarbeitung in Eisen- und Stahlwerke liefert und damit als Handelsgewerbe anzusehen ist, zum sensiblen Sektor der Eisen- und Stahlindustrie i.S. der Anlage 1 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 gehört, wenn die Investitionszulagenförderung bereits ausscheidet, weil das Unternehmen nicht in der Innenstadt i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 InvZulG 1999 gelegen ist.

Fundstelle(n):
KAAAB-52176

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.11.2004 - 1 K 279/02

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