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FG Münster Beschluss v. - 11 V 6300/04 G EFG 2005 S. 804 Nr. 10

Gesetze: AO 1977 § 361 Abs 3 Satz 3, FGO § 69 Abs 4

Verfahren:

Änderung des Verfahrensgegenstandes bei erstmalig vor Gericht gestelltem Antrag bzgl. Sicherheitsleistung

Leitsatz

Beantragt der Antragsteller im AdV-Verfahren vor Gericht erstmals, eine Sicherheitsleistung für die Aussetzung der Vollziehung von Folgebescheiden auszuschließen, ist der Antrag vor Gericht unzulässig, weil dem Finanzamt dieser Problemkreis noch nicht zuvor zur Entscheidung vorgebracht worden ist.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 804 Nr. 10
WAAAB-52172

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FG Münster, Beschluss v. 15.02.2005 - 11 V 6300/04 G

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