Sen Fin Bremen - EZ 1010 - 5251 - 11-8

Eigenheimzulage für Wohnungen im Unternehmensvermögen;
(BStBl 2004 II S. 376)

(BStBl 2004 II S. 371)
(BStBl 2004 I S. 451) und vom (BStBl 2004 I S. 468 und 469)

Mit o.g. Urteil haben der EuGH und in der Folgeentscheidung der BFH entschieden, dass auch privat genutzte Grundstücksteile dem Unternehmensvermögen – mit der Folge des möglichen Vorsteuerabzugs – zugeordnet werden können. Diese Entscheidungen wurden in den vorbenannten BMF-Schreiben übernommen.

Zu der Frage, ob für dem Unternehmensvermögen zugeordnete selbstgenutzte Wohnungen die Eigenheimzulage gewährt werden kann, wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:

Ursprünglich war die Eigenheimzulagenförderung für den „privaten” Wohnungsbau gedacht. Ein genereller Ausschluss für Unternehmensvermögen ergibt sich jedoch aus dem Eigenheimzulagengesetz nicht. § 2 Satz 2 EigZulG schließt lediglich Wohnungen von der Förderung aus, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Die Gewährung einer Eigenheimzulage ist daher zulässig.

Für die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist. § 9b EStG zu beachten, auch wenn sich im EigZulG kein direkter Verweis auf diese Vorschrift findet. Somit gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage i.S.d. § 8 EigZulG. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die spätere Entnahme des Grundstücksteils zu einer umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe führt.

Sen Fin Bremen v. - EZ 1010 - 5251 - 11-8

Fundstelle(n):
RAAAB-52045