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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2996/03 Kg EFG 2005 S. 53 Nr. 1

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2BGB § 1608 Satz 2

Berechnung der Einkommensgrenze für das Kindergeld bei Heirat des Kindes im Ausbildungsjahr

Leitsatz

  1. Einkünfte, die ein Kind nach seiner Verheiratung erzielt, sind bei der Ermittlung der schädlichen Jahresgrenze wegen der fortbestehenden Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes einzubeziehen, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass die Eltern weiterhin für das Kind aufkommen müssen.

  2. Eigene Unterhaltsleistungen des Kindes für dessen mittellosen Ehemann schmälern wegen der vorrangigen Unterhaltspflicht der Verwandten das für die Jahresgrenze zu berücksichtigende Einkommen nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 53 Nr. 1
GAAAB-51966

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2004 - 14 K 2996/03 Kg

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