Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten aufgrund Anwendung des Mindeststreitwerts bei nur geringfügigem steuerlichen Interesse
Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom
Leitsatz
1. Hat der nicht vertretene Steuerpflichtige eine Klage mit einem streitigen steuerlichen Betrag von ca. 30 EUR in Unkenntnis
des Umstands eingelegt, dass bei einem Finanzprozess nach § 52 Abs. 4 GKG (in der seit gültigen Fassung) ein Mindeststreitwert
von 1000 EUR anzusetzen ist und eine Verfahrensgebühr von 220 EUR anfällt, und nimmt er wegen dieser unverhältnismäßig hohen
Gerichtskosten die Klage zurück, so führt die Erinnerung gegen die Festsetzung der vorläufigen Verfahrensgebühr dazu, dass
von der Erhebung der streitigen Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen ist.
2. Die Anwendung des Mindeststreitwerts von 1000 EUR ist inbesondere in Fällen verfassungsrechtlich bedenklich, in denen die
Gerichtskosten genauso hoch wie oder höher als das tatsächliche steuerliche Interesse des Klägers sind.
3. Zur Frage, ob und ggf. von wem der Steuerpflichtige vor Einlegung einer Klage auf eine überraschende Kostenfolge (hier:
wegen Anwendung des Mindeststreitwerts) hingewiesen werden muss.
Fundstelle(n): RAAAB-51932
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Thüringer FG, Beschluss v. 28.02.2005 - II 70007/05 Ko