Grobes Verschulden bei fehlender inhaltlicher
Bescheidkontrolle
Einkommensteuer 2000
Leitsatz
Übernimmt ein Steuerberater in
der Einkommensteuererklärung die für die Kürzung des
Vorwegabzugs bei den Sonderausgaben notwendigen Angaben aus der
Steuererklärung des Vorjahres ohne zu berücksichtigen, dass sich die
für die Kürzung des Vorwegabzugs maßgebenden tatsächlichen
Verhältnisse geändert haben und wird deshalb zu Unrecht der
Vorwegabzug gekürzt, liegt ein dem Steuerpflichtigen zuzurechnendes grobes
Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, wenn dem Finanzamt
erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids der tatsächliche
Sachverhalt mitgeteilt wird.
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