Keine hälftige Aufteilung des Erstattungsanspruchs von Ehegatten als Gesamtschuldner (gegen ständige BFH-Rspr.)
Leitsatz
Ein Überschuss aus der Abrechnung von festgesetzter Einkommensteuer und anzurechnenden Steuern steht dem Stpfl. zu, auf dessen
Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist.
Bei Einkommensteuervorauszahlungen ist Leistender und damit Inhaber des Erstattungsanspruchs bei Ehegatten derjenige Ehepartner,
der im Zeitpunkt der Zahlung nach der bestehenden Interessenlage ausschließlich auf seine Steuerschuld zahlen wollte.
Der Rechtsauffassung, wonach bei auf Zusammenveranlagung beruhenden Gesamtschulden von Ehegatten bei intakter Ehe der zahlende
Ehegatte grds. auch auf die Steuerschuld des anderen Ehegatten zahlt, ist jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn – wie im Streitfall –
für einen Ehegatten aus vorehelicher Zeit Steuerschulden bestehen, deren Tilgung der Finanzbehörde nur dadurch ermöglicht
wird, dass die von einem Ehegatten geleisteten Vorauszahlungen als gemeinschaftlicher Tilgungsbeitrag angesehen werden und
deshalb ein Erstattungsanspruch auf die Eheleute nach Köpfen aufgeteilt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 746 Nr. 10 HAAAB-51918
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.10.2004 - 13 K 313/02
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