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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 1996/02 EFG 2005 S. 1832 Nr. 23

Gesetze: AO § 9

Gewöhnlicher Aufenthalt bei längerem Auslandstudium

Leitsatz

1. Auch bei einem Auslandsaufenthalt von mir als einem Jahr an der gewöhnliche Aufenthalt im Inland angenommen werden, wenn ein Wille zur dauerhaften Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im Inland festgestellt werden kann.

2. Zur Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei einem Auslandstudium reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die studienfreie Zeit im Inland verbringt oder einen Teil des Studiums zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte im Inland absolviert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1832 Nr. 23
NAAAB-51916

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.05.2004 - 11 K 1996/02

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