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SG Duisburg 28.02.2005 S 11 KR 133/04, NWB 15/2005 S. 125

Krankenversicherung | Wegfall des Sterbegelds zum 1. 1. 2004 rechtmäßig

Das SG Duisburg hat mit Urt. v. 28. 2. 2005 - S 11 KR 133/04 nrkr. die bundesweit umstrittene Frage, ob für im Jahre 2004 verstorbene Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung noch ein Anspruch auf Sterbegeld geltend gemacht werden kann, dahingehend entschieden, dass aufgrund der Neufassung des gesamten Abschnitts des Gesetzes, der früher die Regelungen zum Sterbegeld enthielt (§§ 58, 59 SGB V a. F.), keine Anspruchsgrundlage mehr besteht. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die Vorschriften über das Sterbegeld nicht ausdrücklich aufgehoben, sondern durch eine Neuregelung zum Zahnersatz ersetzt hat, die erst zum 1. 1. 2005 in Kraft treten sollte, zuvor aber wieder ersatzlos gestrichen wurde. Vgl. dazu auch NWB Aktuelles 48/2004 S. 3816.

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