Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien–Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom (BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158); Anwendungszeitpunkt von § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 S. 1 EStG sowie Einbeziehung eines Damnums oder Disagios in die Neuregelung des § 11 EStG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 S. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU–Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien–Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) Folgendes:
Die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG ist auf andere Vorauszahlungen als für eine Grundstücksnutzung (z. B. Mobilienleasing) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 30 EStG), es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung bereits für den Veranlagungszeitraum 2004.
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem abgeflossen ist. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz. 15 des , BStBl 2003 I S. 546) bleibt damit im Ergebnis erhalten.
Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften ist im Veranlagungszeitraum 2004 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung weiterhin die sogenannte Durchschnittswertmethode ( BStBl 1994 II S. 591) anzuwenden. Dabei wird es aber nicht beanstandet, wenn Institute
für den Veranlagungszeitraum 2004 in den nach § 24c EStG zu erstellenden Jahresbescheinigungen teilweise nur Veräußerungsdaten bescheinigen oder
bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 (erstmalige Erstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG) von vorneherein nur Werte nach der „First–in–first–out”–Methode (Fifo–Methode) ermitteln
können.
Ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der Jahresbescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen Berechnungsmethode zu Grunde legt und nachweist, dass dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.
Bei der Erstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG für den Veranlagungszeitraum 2005 müssen die verpflichteten Institute das neue Berechnungsverfahren (Fifo–Methode) anwenden. Abweichende Berechnungsmethoden oder Einzelnachweise nach einer anderen Berechnungsmethode sind ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nicht mehr zulässig.
§ 43b EStG ist erstmals auf Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzuwenden, die ab dem zufließen. Da neben den Regelungen in § 52 Abs. 55a bis 55d EStG keine besondere Anwendungsregelung im EURLUmsG enthalten ist, bestimmt sich der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung insoweit nach dem Zeitpunkt des In–Kraft–Tretens des EURLUmsG (Artikel 22 Abs. 1 des EURLUmsG, Tag nach der Verkündung). Auf das IV B 5 – S 2403 – 8/05 – wird verwiesen.
§ 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG sind auf die ab dem entstandene Kapitalertragsteuer anzuwenden. Die Kapitalertragsteuer entsteht im Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft, spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft.
BMF v. - IV A 3
-S 2259 - 7/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 617
UAAAB-51769