Ist ein Steuerfall nach
§ 222 Abs. 1 Nr. 1 AO wieder aufzurollen, so kann ein Sachverhalt, der wegen früherer Verletzung der Ermittlungspflicht als bekannt gewesen gilt,
ebenso in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung neu beurteilt werden wie ein Sachverhalt, der bei der erstmaligen Veranlagung
wirklich bekannt war.
Die bei der Wiederaufrollung zu beachtende Bindung des FA an seine im vorangegangenen Einspruchsverfahren vertretene, dem
Steuerpflichtigen günstige Rechtsauffassung (Urteil des BFH I 54/64 S vom , BFH 82, 387, BStBl III 1965, 388) besteht auch dann, wenn die Betriebsprüfung einen abweichenden Sachverhalt festgestellt hat, dieser aber wegen früherer
Verletzung der Ermittlungspflicht nicht als neu im Sinne des
§ 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gilt.
Die Bindung des FA an seine im vorangegangenen Einspruchsverfahren vertretene, dem Steuerpflichtigen günstige Rechtsauffassung
besteht nur für die Steueransprüche, auf die sich die Entscheidung im Einspruchsverfahren erstreckt hat. Für spätere Veranlagungszeiträume
steht der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung einer fortdauernden Bindung entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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