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Kraftfahrzeugsteuer; | Büromobil (§ 8 KraftStG)
Entsprechend der Rspr. des BFH sind Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t als Pkw anzusehen und damit nach dem Hubraum zu besteuern ( BStBl II 747, und v. , BStBl 1993 II 250). Nach einem Beschluß der obersten FinBeh der Länder sind die Grundsätze der Rspr. auch auf sog. Büromobile anzuwenden. Büromobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t sind deshalb ebenfalls als Pkw nach dem Hubraum zu besteuern ().