Wird in einem nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäude ein Laden umgebaut, so ist eine gesonderte AfA für den
Ladenumbau nur ausnahmsweise möglich, wenn mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die
Nutzung der umgebauten Räume nur für einen Zeitraum möglich sein wird, der wesentlich kürzer ist als die voraussichtliche
Nutzungsdauer des Gebäudes.
Bei dem Umbau eines nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Hauses kann die bisherige Bemessungsgrundlage der AfA durch
eine außerordentliche AfA um den Betrag gemindert werden, mit dem die entfernten Gebäudeteile in ihr enthalten sind, sofern
es sich um einen ins Gewicht fallenden Wert handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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