Die Versorgungszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der zu mehr als 50 v. H. an der Kapitalgesellschaft
beteiligt ist, begründet nur dann eine rückstellungsfähige Last, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ein hohes Maß
an Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß die Kapitalgesellschaft in Zukunft mit der Inanspruchnahme rechnen muß.
Hinsichtlich der Versorgungszusage zugunsten der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers wird an dem Urteil des Bundesfinanzhofs
I 1 und 2/61 U vom (Slg. Bd. 74 S. 364) festgehalten.
Kapitalgesellschaften, die auf Grund einer Versorgungszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer nach der bis zum Ergehen
der Urteile des Bundesfinanzhofs I 11/58 S vom und I 4/59 S vom (BStBl 1959 III S. 369, 374, Slg. Bd. 69 S. 286, 299) herrschenden Rechtsauffassung eine Rückstellung gebildet haben, sind nicht verpflichtet, sie
zum aufzulösen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 399 BFHE 1963 S. 366 Nr. 75 DAAAB-51137
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