Der Verfassungsrechtssatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, ist nicht allein schon dadurch verletzt,
daß der Kammer eines Finanzgerichts mehr Berufsrichter zugeteilt werden, als bei der Entscheidung im Einzelfall gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 MRVO Nr. 175 mitzuwirken haben.
Für die Gültigkeit der Ausfertigung eines schriftlich zu erteilenden Bescheids ist es nicht erforderlich, daß dieser mit der
Unterschrift eines zuständigen Beamten versehen, beglaubigt oder unterstempelt ist. Es genügt, wenn die Ausfertigung einwandfrei
erkennen läßt, daß sie die Kundmachung des von der Behörde rechtsgültig bewirkten Hoheitsaktes darstellt.
Ein bloßer Vorbehalt bei der Zahlung einer Steuer ist keine Rechtsmittelerklärung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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