Bei der Rechtsnatur der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) als einer Bereicherungsteuer muß sich die Finanzbehörde bei Anforderung
der Schenkungsteuer in erster Linie an den Beschenkten halten. Es kann einen Verstoß gegen Recht und Billigkeit bedeuten,
wenn die Finanzbehörde die Schenkungsteuer von dem erst in zweiter Linie als Steuerschuldner in Betracht kommenden Schenker
anfordert. Dem Urteil des Reichsfinanzhofs I e A 340/30 vom (RStBl 1931 S. 268) wird nicht beigetreten.
Die Einräumung einer überhöhten Gewinnbeteiligung an den mit einem Anteil an einer Personengesellschaft schenkweise Bedachten
ist keine selbständige besondere Zuwendung, sondern stellt einen werterhöhenden Umstand für die Bewertung des zugewendeten
Kapitalanteils dar.
Dieser werterhöhende Umstand ist nach
§ 14 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen, für eine Anwendung der §§
15 bis
17 BewG ist insoweit kein Raum. Dem Urteil des Reichsfinanzhofs III e 12/41 vom (RStBl 1942 S. 1093, Slg. Bd.
52 S. 130) wird nicht beigetreten, soweit es die Werterhöhung in gleicher Weise nach §§
15 bis
17 BewG errechnet wie die besondere Zuwendung einer höheren Gewinnbeteiligung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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