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BFH Urteil v. - I 159/57 U

Leitsatz

  1. Eine Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen von ihr errichtete Wohngebäude gehören, darf die Sonderabschreibung nach § 7b EStG 1953 in der Regel auch dann in vollem Umfang in Anspruch nehmen, wenn nach Fertigstellung der Wohngebäude Gesellschafter ausscheiden oder andere Gesellschafter eintreten.

  2. Absetzungen für Abnutzung, Abschreibungen, Rückstellungen usw. dürfen von Personengesellschaften grundsätzlich nur einheitlich und nicht für jeden Gesellschafter verschieden vorgenommen werden.

  3. Zur sogenannten Bilanzbündeltheorie bei Personengesellschaften.

Fundstelle(n):
SAAAB-50977

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BFH, Urteil v. 14.01.1958 - I 159/57 U

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