Bewertungsabschlag bei jungen Aktien und wegen künftiger negativer Wertentwicklung
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1998
Leitsatz
1. Für die Bewertung des Veräußerungserlöses nach § 17 Abs. 2 EStG ist bei als Gegenleistung erhaltenen börsennotierten ausländischen
Aktien auf deren Kurswert im Zeitpunkt der Erlangung der rechtlichen oder doch zumindest der wirtschaftlichen Inhaberschaft
abzustellen. Beurteilt sich die Frage nach US-amerikanischem Recht, wird der Erwerber von neuen Aktien erst mit der Auslieferung
der Aktienurkunde an die von ihm benannte Bank Aktionär.
2. Bei der Bewertung sog. junger Aktien, die im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben werden und (noch) nicht
zum Börsenhandel zugelassen sind, kann ein Abschlag in Höhe von 10 v.H. von den Kurswerten der alten Aktien als angemessen
angesehen werden und der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 EStG bei einem Tausch von Anteilen zugrunde zu
legen sein.
3. Eine während der Dauer des Ausschlusses vom Börsenhandel künftige negative Wertentwicklung rechtfertigt nur dann einen
Abschlag, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bereits am Bewertungsstichtag vorhanden waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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