Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 0277 A - 13 - St II 4.04

Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

Bezug: BStBl 2005 I S. 3

1. Die Voraussetzungen, unter denen die Finanzbehörden für deutsche Besteuerungszwecke die Hilfe ausländischer Behörden in Anspruch nehmen dürfen, richten sich nach deutschem Recht, insbesondere den §§ 85 ff.

2. Gem. § 117 Abs. 2 können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe leisten aufgrund

  1. innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen. Derartige Vereinbarungen enthalten vor allem die Doppelbesteuerungsabkommen und die Abkommen im Zollbereich. Über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht das BMF jährlich im BStBl Teil I eine Übersicht.

  2. innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (im Zollbereich und im Bereich der indirekten Steuern). Als Rechtsgrundlagen kommen unmittelbar geltende Verordnungen in Betracht. Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (Amtsblatt Nr. L 264 vom S. 1).

  3. des EG-Amtshilfe-Gesetzes und des EG-Beitreibungsgesetzes.

3. Wegen der Voraussetzungen und der Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe wird auf folgende Merkblätter verwiesen:

  • Merkblatt für die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen ( BStBl 1999 I S. 228, und vom , BStBl 1999 I S. 974 [DBA-Kartei, S 1320, Abkommen Rechts- und Amtshilfe, Karte 2])

  • Merkblatt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung/Beitreibung ( BStBl 2004 I S. 66 [Vollstreckungskartei, Internationale Vollstreckungsersuchen, Karte 2]).

Zusatz der OFD:

Zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Umsatzsteuersachen innerhalb der EU wird auf die USt-Kartei, vor § 1, S 7079, Karte 1 hingewiesen.

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Fundstelle(n):
FAAAB-50789