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BGH 25.10.1994 XI ZR 239/93
Zivilrecht; | Ausübung einer postmortalen Vollmacht
Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, daß der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen ().