Das FA ist im Rahmen einer Berichtigungsveranlagung nach
§ 222 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO berechtigt und verpflichtet, den gesamten Steuerfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut zu prüfen. Die neue
Steuerfestsetzung ist so zu treffen, als handele es sich um die erste Veranlagung. Bei der ursprünglichen Veranlagung unterlaufene
Fehler in der tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung sind zu beseitigen, auch wenn sie mit den neu festgestellten Tatsachen
nicht zusammenhängen (Grundsatz der Wiederaufrollung).
Eine Wiederaufrollung kann aus mehreren Gründen nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein.
Zur Frage, ob Treu und Glauben eine Wiederaufrollung verbieten, wenn die durch die Gesamtüberprüfung sich ergebende Mehrsteuer
in einem starken Mißverhältnis zu der durch die neuen Tatsachen allein ausgelösten Mehrsteuer steht.
Denaturiertes Magermilchpulver gehört zu den gemäß
§ 4 Nr. 20 UStG 1951 a. F. begünstigten Milcherzeugnissen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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