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BFH Urteil v. - III 209/65

Leitsatz

  1. Falls eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften zulässig ist, hält der Senat auch nach Ergehen des Urteils III 125/61 S vom (BFH 74, 42, BStBl III 1962, 19) für Stichtage bis einschließlich daran fest, daß vom versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der Pensionsanwartschaften ein Globalabschlag vorzunehmen ist.

  2. Der Globalabschlag beträgt, wenn die Pensionszusage Vorbehalte enthält, 75 v. H. des Ausgangswerts.

  3. Das wirtschaftliche Gewicht der einzelnen Vorbehalte ist für die Höhe des Globalabschlags ohne Belang.

Fundstelle(n):
SAAAB-49983

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BFH, Urteil v. 28.06.1968 - III 209/65

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