Zur Bindung des BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG.
Zum Begriff "tarifliche Zuschläge" im Sinne von
§ 34 a EStG.
Sieht der einschlägige Tarifvertrag nur einzeln zu berechnende Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vor, während
Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Monatslohn eine Schichtpauschale vereinbart haben, mit der auch die tariflichen Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit abgegolten sein sollen, so ist die Schichtpauschale nicht nach
§ 34 a EStG steuerfrei. Unerheblich ist, ob der Monatslohn in solchen Fällen so bemessen ist, daß er, wenn Lohn und Zuschläge für die
tatsächlich geleistete Arbeit unter Zugrundelegung des Tarifvertrags berechnet würden, die Zuschläge mitumfaßte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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