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BAG 21.10.2003 3 AZR 83/03, NWB 45/2003 S. 344

Betriebliche Altersversorgung | Anrechnung von Erwerbseinkommen auf eine Betriebsrente wegen Dienstunfähigkeit

§ 53 BeamtVG sieht seit Anfang 1999 vor, dass ein Ruhestandsbeamter, der eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhält, sich dabei gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen anrechnen lassen muss. Diese Vorschrift ist grundsätzlich auch auf Arbeitnehmer anwendbar, denen eine beamtenförmige betriebliche Altersversorgung zugesagt wird. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer während des früheren Arbeitsverhältnisses eine privatärztliche Nebentätigkeit ohne Anrechnung gestattet war. Gegenüber der Regelung des § 53 BeamtVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ().

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