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BFH Urteil v. - II 250/60

Leitsatz

  1. Bei Anwendung des § 9 GrEStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - Bezugnahme auf § 12 GrEStG - (bei Maßgeblichkeit der Verhältnisse Ende 1956) entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht der Verkehrswert, sondern der Einheitswert des Grundstücks anzusetzen.

  2. Beim Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung sind, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, die nicht abgewohnten Mietvorauszahlungen (Mieterdarlehen) als Grundstücksbelastungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
VAAAB-49875

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BFH, Urteil v. 20.07.1966 - II 250/60

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