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BFH Urteil v. - III 19/65

Leitsatz

  1. Der Bundesfinanzhof ist als Revisionsinstanz an die vom Finanzgericht vorgenommene Schätzung von bestehenden, im einzelnen aber nicht nachgewiesenen Auslandsverbindlichkeiten gebunden, wenn die Schätzung weder einen Rechtsirrtum oder Verfahrensmangel noch einen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen läßt.

  2. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten und die Zusammenveranlagung des Haushaltsvorstandes mit seinen Kindern bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den gemäß § 11 Abs.  1 und 2 VStG verstößt nicht gegen das GG.

  3. Es verstößt auch nicht gegen das GG, wenn Wertpapiere unter Zugrundelegung des Steuerkurswertes bzw. des gemeinen Wertes zur Vermögensteuer herangezogen werden.

  4. Ohne gesetzliche Grundlage ist es nicht zulässig, einen Teil des Vermögens mit Rücksicht auf die Altersversorgung eines Steuerpflichtigen bei der Vermögensteuer außer Ansatz zu lassen.

Fundstelle(n):
YAAAB-49861

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BFH, Urteil v. 01.12.1967 - III 19/65

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