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BFH Urteil v. - I 194/65

Leitsatz

Hat eine GmbH von einem Gesellschafter Anteile erworben und bei der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr des Erwerbs durchgesetzt, daß der dafür gezahlte Preis durch rechtskräftigen Bescheid als angemessen anerkannt und als Anschaffungskosten aktiviert worden ist, von der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aber abgesehen wurde, so kann sie, wenn nicht neue Tatsachen bekanntgeworden sind, nach Treu und Glauben bei der Veranlagung des nächsten Jahres nicht geltend machen, der Anschaffungspreis sei von vornherein zu hoch gewesen und daher eine Herabsetzung auf den niedrigeren Teilwert erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAB-49804

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BFH, Urteil v. 30.04.1968 - I 194/65

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