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BFH Urteil v. - VI R 304/66

Leitsatz

  1. Die Finanzämter und die Steuergerichte haben bei Abfindungen, die in Vergleichen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, von sich aus nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Abfindung nach §§ 7, 8 KSchG vorgelegen haben.

  2. Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund eines mit seinem Arbeitgeber geschlossenen Vergleichs den Betrag, der seinem laufenden Gehalt bis zur vertragsmäßigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht, so liegt keine steuerfreie Entlassungsentschädigung, sondern steuerpflichtiger Arbeitlohn vor

Fundstelle(n):
FAAAB-49636

Preis:
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BFH, Urteil v. 14.04.1967 - VI R 304/66

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