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BFH Urteil v. - V B 29/67 BStBl 1968 II S. 179

Leitsatz

  1. Eine straffe Verhandlungsführung mit dem Ziel, überflüssiges Vorbringen der Beteiligten zu unterbinden, verletzt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

  2. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Finanzgericht kann eine Partei mit der Revision nicht mehr rügen, wenn sie es trotz gegebener Möglichkeit unterlassen hat, den Verstoß schon beim Finanzgericht zu beanstanden. Ohne Angaben zur Frage der Beanstandung in der Vorinstanz ist die Rüge prozessual unzureichend.

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 179
BFHE 1968 S. 452 Nr. 90
VAAAB-49499

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BFH, Urteil v. 05.10.1967 - V B 29/67

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