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BFH Urteil v. - IV 285/65 BStBl 1968 II S. 80

Leitsatz

Ein Ehevermittlungsunternehmen, das Gebühren vor Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen vereinnahmt, darf wegen der Leistungen, die erst nach dem Bilanzstichtag zu erbringen sind, einen Passivposten bilden. Daß der Kunde die Gebühr gemäß § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zurückverlangen kann, steht dem nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 80
BFHE 1968 S. 322 Nr. 90
XAAAB-49293

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BFH, Urteil v. 17.08.1967 - IV 285/65

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