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BFH Urteil v. - I 208/63 BStBl 1967 III S. 607

Leitsatz

  1. Die Posten der Rechnungsabgrenzung (§ 131 Abs. 1 A IV, B VI AktG 1937, § 152 Abs. 9 AktG 1965) dienen dazu, gebuchte Einnahmen oder Ausgaben - nicht nur Zahlungsvorgänge - dem Wirtschaftsjahr zuzuteilen, als dessen Ertrag oder Aufwand sie anzusehen sind. Nach dem Maß dieser Zurechnung und nicht nach den Vorschriften über die Bewertung von Wirtschaftsgütern und Verbindlichkeiten bestimmt sich daher die Höhe der Rechnungsabgrenzungsposten. Die Zurechnung bemißt sich bei Rechnungsabgrenzungsposten für Vorleistungen aus einem gegenseitigen Vertrag nach dem Verhältnis der noch ausstehenden Gegenleistung zur gesamten Gegenleistung, nicht nach dem Anfall der Kosten, die durch die Gegenleistung verursacht sind.

  2. Teilzahlungsbanken haben die im voraus vereinnahmten Kreditgebühren nach der Zinsstaffelmethode (kapitalanteilig) passiv abzugrenzen.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 607
BFHE 1967 S. 191 Nr. 89
LAAAB-49258

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BFH, Urteil v. 31.05.1967 - I 208/63

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