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BFH Urteil v. - II 36/62 BStBl 1967 III S. 34

Leitsatz

  1. Hat der Steuerpflichtige einen auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Berichtigungsbescheid beanstandet, weil neue Tatsachen nicht vorlägen, so ist seinem Antrag "der Sache nach" entsprochen, wenn das FA den Berichtigungsbescheid zurücknimmt; über die Höhe des materiellen Steueranspruchs ist damit nichts ausgesagt.

  2. Die Berichtigung nach § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das FA kurz zuvor einen auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Berichtigungsbescheid gleichen Inhalts nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 AO zurückgenommen hatte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 34
BFHE 1967 S. 43 Nr. 87
RAAAB-49175

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BFH, Urteil v. 12.10.1966 - II 36/62

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