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BFH Urteil v. - VII 151/60 BStBl 1967 III S. 572

Leitsatz

  1. § 22 AO ist lex specialis gegenüber § 39 Abs. 3 BRRG. Vor Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 39 Abs. 3 BRRG ist daher zu prüfen, ob der Aussagegenehmigung das Steuergeheimnis entgegensteht.

  2. Das Steuergeheimnis ist nicht verletzt, wenn der Stpfl. der Preisgabe zustimmt. Das Steuergeheimnis ist auch im Interesse der Öffentlichkeit geschaffen. Dieses Interesse geht aber nicht weiter, als es der Schutz des Stpfl. erfordert.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 572
BFHE 1967 S. 113 Nr. 89
GAAAB-49144

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BFH, Urteil v. 25.04.1967 - VII 151/60

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