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BFH Urteil v. - IV 238/63 BStBl 1968 II S. 10

Leitsatz

Der Senat hält daran fest, daß Prozeßkosten eines Erben zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen ihn als Erben gerichtet sind, lediglich seinen privaten Bereich berühren und daher auch dann keine Betriebsausgaben sind, wenn das im Streit befindliche Vermögen Betriebsvermögen ist (vgl. BFH I 115/59 U vom , BFH 70, 2, BStBl III 1960, 2).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 10
BFHE 1968 S. 136 Nr. 90
BAAAB-49137

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BFH, Urteil v. 12.10.1967 - IV 238/63

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