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BFH Urteil v. - VI 145/64 BStBl 1966 III S. 501

Leitsatz

Hat ein Gewerbetreibender nach den Vorschriften des LAG einen Anspruch auf Erstattung der Zinsen eines Aufbaudarlehens, weil er später die Hauptentschädigung erhalten hat, so sind die erstatteten Zinsen, die früher als Betriebsausgaben abgezogen worden waren, im Jahre der Erstattung nicht gemäß § 3 Ziff. 7  EStG als Teil der Hauptentschädigung steuerfrei. Sie sind dem Gewinn des Unternehmens zuzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 501
BFHE 1966 S. 346 Nr. 86
WAAAB-49104

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BFH, Urteil v. 28.03.1966 - VI 145/64

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