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BFH Urteil v. - VI 172/64 S BStBl 1966 III S. 315

Leitsatz

  1. Der nach § 10 Abs. 3 GewStG 1957 umzurechnende Gewerbeertrag ist weder um außerordentliche Gewinne zu kürzen noch um außerordentliche Verluste zu erhöhen.

  2. § 10 Abs. 3 GewStG 1957 dient der Ermittlung der nach § 11 Abs. 2 GewStG anzuwendenden Meßzahlen und des maßgebenden Jahresertrages selbst. Die Umrechnung auf einen Jahresertrag darf nicht unterbleiben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 315
BFHE 1966 S. 289 Nr. 85
KAAAB-49066

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BFH, Urteil v. 24.11.1965 - VI 172/64 S

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