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BFH Urteil v. - IV 218/65 BStBl 1966 III S. 197

Leitsatz

Die atypische stille Beteiligung der Gesellschafter einer GmbH an ihrer GmbH kann nur unter den gleichen Voraussetzungen als verdecktes Stammkapital angesehen werden, die für Gesellschafterdarlehen gelten. An den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs I 130/53 U vom (Slg. Bd. 59 S. 329) wird festgehalten. Das gilt auch, wenn die Gesellschafter nur 25 v. H. ihrer Stammeinlagen eingezahlt haben.

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 197
BFHE 1966 S. 539 Nr. 84
AAAAB-49026

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BFH, Urteil v. 18.03.1966 - IV 218/65

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