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BFH Urteil v. - III 279/62 U

Leitsatz

  1. Die Frist zur Einlegung der Anschlußbeschwerde nach §293 Satz 1 AO ist die nach §292 Satz 2 AO vorgesehene. Diese Frist beginnt erst dann, wenn sie vom Vorsitzenden der Kammer des Finanzgerichts bestimmt und dadurch in Lauf gesetzt wurde.

  2. Anteile an Kapitalgesellschaften, die am ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Saarland gehabt haben, fallen nicht unter die Vergünstigungsvorschrift des §24 Nr. 2 LAG.

  3. Zur Frage der Anwendung des §24 Nr. 1 c LAG im Hinblick auf die Umstellung einer Forderung gegen einen Schuldner im Saarland von einem RM-Betrag auf einen DM-Betrag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAB-48796

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 08.10.1965 - III 279/62 U

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