Der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes kann Altenteilsleistungen und ihnen wirtschaftlich gleichstehende Versorgungsleistungen
nicht als Betriebsausgaben (
§4 Abs. 4 EStG), sondern nur als Sonderausgaben (§10 Abs. 1 Ziff. 1
EStG) abziehen.
Bestehen die auf Lebenszeit eingeräumten Versorgungszuwendungen des Übernehmers zu einem nicht unerheblichen Teil aus gleichbleibenden
Geldleistungen, so sind sie insoweit als Leibrenten (§10 Abs. 1 Ziff. 1, §22 Ziff. 1 a
EStG), im übrigen als dauernde Lasten zu behandeln.
Soweit die Versorgungsleistungen dauernde Lasten sind, sind sie auch insoweit voll abzugsfähig, als sie den Wert des übernommenen
Betriebsvermögens noch nicht erreicht haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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