Besitzt ein Gesellschafter 50 v. H. der Anteile an einer Familien-GmbH und ist er außerdem mit 24 v. H. als Komplementär
an einer Personengesellschaft beteiligt, die die restlichen Anteile an der GmbH besitzt, so beträgt seine Beteiligung an
der GmbH mehr als 50 v. H.
Soweit eine Rentenzusage von einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für den Fall völliger Erwerbsunfähigkeit
gegeben worden ist, kann die Möglichkeit der Bildung einer Rückstellung nicht ohne weiteres verneint werden. Diese setzt
jedoch voraus, daß hinreichende Unterlagen für eine Berechnung nach versicherungsmathematischen oder anderen Grundsätzen
vorhanden oder beschaffbar sind und daß die Höhe der Rückstellung einen Bagatellbetrag übersteigt.
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