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BFH Urteil v. - IV 49/63 U

Leitsatz

  1. Sieht das Gesetz als Folge einer strafbaren Handlung die Einziehung eines Gegenstandes ohne Rücksicht darauf vor, ob der Gegenstand dem Täter oder einem an der Tat Nichtbeteiligten gehört, so ist die Einziehung - im Gegensatz zu der in Abschnitt 120 Absatz 2 EStR 1958 vertretenen Auffassung - auch dann nicht Nebenstrafe, sondern lediglich Sicherungsmaßnahme, wenn der Gegenstand dem Täter gehört.

  2. Ist die Einziehung lediglich Sicherungsmaßnahme, so ist der durch sie eingetretene Verlust eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstandes gewinnmindernd zu behandeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAB-48371

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BFH, Urteil v. 14.01.1965 - IV 49/63 U

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