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BFH Urteil v. - VI 343/62 S

Leitsatz

  1. Zur steuerlichen Behandlung von Unfallversicherungen bei Gewerbetreibenden.

  2. Versichert eine KG ihren persönlich haftenden Gesellschafter gegen Betriebsunfälle, so kann der Versicherungsvertrag Gegenstand des Betriebsvermögens sein, wenn der Gesellschafter im Unternehmen in besonderem Maße unfallgefährdet ist.

  3. Eine erhöhte betriebliche Unfallgefahr kann auch darauf beruhen, daß ein Gewerbetreibender häufig aus betrieblichen Gründen einen Pkw benutzen muß. Soweit der IV. Senat die in den Urteilen IV 75/60 U vom (BStBl 1963 III S. 399) und IV 116/60 vom (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, §4, Rechtsspruch 573) für freiberuflich Tätige gemachte Einschränkung allgemein auch auf Gewerbetreibende übertragen will, tritt der Senat ihm nicht bei.

  4. Besteht eine erhöhte betriebliche Unfallgefahr, so kann der Unternehmer in der Regel entscheiden, ob er die Unfallversicherung als Gegenstand des Betriebs oder der privaten Lebenshaltung behandeln will. Er bleibt aber an eine einmal getroffene Entscheidung grundsätzlich gebunden. Welche Entscheidung der Unternehmer getroffen hat, kann auch aus einer langjährigen Art der Verbuchung mit entsprechenden steuerlichen Folgen geschlossen werden.

  5. Ist eine Unfallversicherung Gegenstand des Betriebsvermögens, so sind die Einnahmen aus der Versicherung Betriebseinnahmen

Fundstelle(n):
VAAAB-48287

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BFH, Urteil v. 08.04.1964 - VI 343/62 S

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