Übernimmt der Verpächter eines Apothekenbetriebsrechts die Apotheke wieder in Selbstbewirtschaftung, so kann er das Betriebsrecht
in den Fällen, in denen der Betrieb als ruhend im Sinne der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs
über den ruhenden Gewerbebetrieb angesehen wurde, nach den Grundsätzen des Urteils des Großen Senats des Bundesfinanzhofs
Gr.S. 1/63 S vom (Slg. Bd. 78 S. 315) trotz infolge Einführung der Niederlassungsfreiheit eingetretener
Wertminderung mit dem Betrag in seine Anfangsbilanz einsetzen, mit dem es in seiner letzten Bilanz vor der Verpachtung zu
Buche stand.
Die ihm nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 3/60 S vom (Slg. Bd. 72 S. 422) während des Ruhens des
Betriebs nicht zustehende Abschreibung des Betriebsrechts auf den niedrigeren Teilwert kann er nachholen.
Entsprechendes gilt für den Pächter eines Apothekenbetriebsrechts, auf den die Apotheke im Wege vorweggenommener Erbschaftsregelung
übergegangen ist, nach
§ 7 Abs. 1 EStDV.
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