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BFH Urteil v. - VI 158/59 U

Leitsatz

  1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger Aktien mit Kredit, um Vorstandsmitglied der AG zu werden oder zu bleiben, so sind die gezahlten Schuldzinsen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

  2. Erwirbt ein Steuerpflichtiger außerhalb eines Betriebsvermögens Aktien mit Kredit, so können, sofern nicht ein Spekulationsgeschäft im Sinne des §23 EStG vorliegt, innerhalb desselben Kalenderjahres die gezahlten Schuldzinsen nur bis zur Höhe der aus den Aktien erzielten Erträge verrechnet werden. Darüber hinaus gezahlte Schuldzinsen sind weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ( §20 EStG) noch Sonderausgaben (§10 Abs. 1 Ziff. 1  EStG).

  3. Ist eine mit Kredit erworbene Beteiligung wesentlich im Sinne des §17 EStG, so gelten während der Besitzdauer dieselben Grundsätze wie zu 2. Die gezahlten, nicht mit laufenden Erträgen (Dividenden) verrechneten Schuldzinsen können aber bei der Veräußerung der Beteiligung wie zusätzliche Anschaffungskosten bei der Errechnung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
WAAAB-48197

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BFH, Urteil v. 21.04.1961 - VI 158/59 U

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